Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Zwar ist uShip eine
sehr sichere Online Plattform und damit die perfekte Möglichkeit, reibungslos
den Transport Ihrer Gegenstände zu organisieren. Dennoch sollten Sie sich
einige Regeln zu Herzen nehmen, um sicher zu gehen, dass Ihr geliebter Transportgegenstand
am gewünschten Zielort ankommt.
Grundregeln der Transportauftragsvergabe:*
- Suchen Sie Ihren Spediteur sorgfältig aus
Auf uShip stehen Ihnen nützliche Werkzeuge, wie zum Beispiel
Bewertungsverfahren und Kommentare, zur Prüfung von Spediteuren zur Verfügung.
Lesen Sie sich unbedingt die Kommentare, die ehemalige Kunden auf dem uShip Profilen
von Spediteuren hinterlassen haben, gründlich durch und überprüfen Sie, wie
viele positive Bewertungen ein Spediteur bereits bekommen hat. Studieren Sie
darüber hinaus alle Angaben, die der Spediteur auf seinem uShip Profil gemacht
hat – Insbesondere die AGBs. Das Spediteurprofil können Sie einsehen, wenn Sie
auf den Namen des Spediteurs klicken, der auf Ihren Auftrag ein Gebot abgegeben
hat. Stellen Sie bei Unklarheiten dem Spediteur über uShip fragen.
- Vermeiden Sie Barüberweisung vor Auftragsabwicklung
uShip verbietet Mitgliedern, Barüberweisungen zu verlangen
(dazu gehören z.B. Western Union oder MoneyGram). Derartige Zahlungen können
nicht zurückverfolgt bzw. zurückgebucht werden. Vermeiden Sie somit
Barüberweisungen und informieren Sie außerdem uShip, falls ein Spediteur eine
derartige Zahlungsmethode anfragt.
- Setzen Sie einen schriftlichen Frachtvertrag auf
Nachdem der Transportauftrag gebucht wurde, sollten Sie mit
Ihrem Spediteur einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, der die Details Ihrer
Vereinbarung beinhaltet. Dies ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten in
Bezug auf den Transport sehr wichtig.
Zentral hierfür ist der Gesetzestext des Paragraphen 407 des Handelsgesetzbuches.
In den Absätzen (1) und (2) heißt es:
(1)
Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer
verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger
abzuliefern.
(2)
Der Absender verpflichtet sich, die vereinbarte
Fracht zu zahlen.
Grundsätzlich ist der Frachtvertrag ein Konsensualvertrag,
der durch die übereinstimmende Willenserklärung von zwei Parteien zustande
kommt. Formerfodernis und damit, was der Frachtvertrag beinhalten sollte, besteht
laut Gesetz zwar keine, dennoch sollte der Frachtvertrag aufgrund der
einfacheren Beweisführung schriftlich geschlossen werden und unter anderem
folgende Punkte enthalten:
(1)
Ort und Tag der Ausstellung
(2)
Name und Anschrift des Absenders
(3)
Name und Anschrift des Frachtführers
(4)
Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie für
die Ablieferung vorgesehene Stelle
(5)
Name und Anschrift des Empfängers und eine
etwaige Meldeadresse
(6)
Die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und
die Art der Verpackung
(7)
Die Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
(8)
Das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge
des Gutes
(9)
Die vereinbarte Fracht
-
Vorgehen bei Kautionszahlungen
Manche Spediteure verlangen eine Kaution, die vorab gezahlt
werden soll. Falls dies auf Sie zutreffen sollte, halten Sie bitte alle
Einzelheiten bezüglich der Kautionszahlung schriftlich fest - insbesondere die
Bedingungen, zu denen eine Rückerstattung möglich ist.
- Wählen Sie sichere Zahlungsmethoden beim
Bezahlen Ihres Spediteurs aus
Nutzen Sie eine Kreditkarte oder einen dritten
Zahlungsanbieter wie PayPal, um Ihren Spediteur zu bezahlen, oder zahlen Sie
bei der Anlieferung des Transportgegenstandes in bar, sofern der
Transportgegenstand keine Schäden aufweist. Das bietet Ihnen zusätzliche
Sicherheit und Rückhalt im Falle von Streitigkeiten oder Betrugsfällen. Nehmen
Sie Kontakt mit Ihrem Kreditkartenanbieter auf, um mehr Informationen zu erhalten.
- Benutzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand!
Was Ihnen falsch erscheint, ist auch oft falsch. Stellen Sie
Fragen, schreiben Sie diese auf, überprüfen Sie Referenzen, Geschäftsnachweise
und benutzen Sie eine sichere Zahlungsmethode.
- Nachweis der Geschäftstätigkeit
Lassen Sie sich einen Nachweis der Geschäftstätigkeit aller
Spediteure geben, die für Sie etwas transportieren werden. Offizielle
Regierungsseiten wie z.B. das Gemeinsame Registerportal der Länder könnte Ihnen hilfreiche Informationen über Ihren Spediteur liefern.
- Verpackungsfragen abklären
Klären Sie unbedingt mit dem Spediteur ab, wie der
Transportgegenstand verpackt sein muss. Teilweise erklären sich Spediteure
bereit, die Verpackung zu übernehmen. Ist nichts vereinbart worden, liegt die
Verpackungs- und auch die Kennzeichnungspflicht beim Absender. In Paragraph 411
des Handelsgesetzbuches heißt es:
„Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter
Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, es so
zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch
dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner,
soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen.“
- Wissenswertes für den Schadensfall
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Frachtführer
für Schäden haftet, die entstanden sind, während das Transportgut in seiner
Obhut ist.
In Absatz (1) des Paragraphen 425 des Handelsgesetzbuches
heißt es:
(1)
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der
durch den Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist
entsteht.
Absatz (2) schränkt die Obhutshaftung des Frachtführers
allerdings ein:
(2)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten
des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes
mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden
beigetragen haben.
Da eine pauschale Haftung des Frachtführers unabhängig von
der Schuld ungerecht wäre, gewährt das Gesetz dem Frachtführer unter bestimmten
Umständen nicht nur einen generellen Haftungsausschluss, sondern auch
besondere Haftungsausschlüsse.
In Paragraph 426 des Handelsgesetzbuches heißt es bezüglich
des generellen Haftungsausschlusses:
„Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der
Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen
beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und
deren Folgen er nicht abwenden konnte.“
Neben den typischen Betriebsgefahren gewährt Absatz (1) des
Paragraphen 427 des Handelsgesetzbuches dem Frachtführer auch noch besondere
Haftungsschlüsse. Dort heißt es:
(1)
Der Frachtführer ist von seiner Haftung
befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der
Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
- Vereinbarte oder der Übung entsprechende
Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung
auf Deck
- Ungenügende Verpackung durch den Absender
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes
durch den Absender oder den Empfänger
- Natürliche Beschaffenheit des Gutes, die
besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb,
Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt
- Ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch
den Absender
- Beförderung lebender Tiere
Deshalb unser Tipp:
Stellen Sie sicher, dass Ihre Artikel transportgerecht verpackt sind!
*Anmerkung: Die gemachten Angaben sind das Resultat einer
gründlichen Recherche, die nach bestem Gewissen erfolgte. Dennoch erheben sie
keinen Anspruch auf allgemeingültige Richtigkeit. Entsprechend kann kein
Rechtsanspruch durch die Bezugnahme auf dieselben gegenüber uShip oder einen
anderen Partei geltend gemacht werden.